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BGB § 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen

BGB § 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen

[ Auszug: (1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentliche Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht  ... ]